Satzung des TC Berkheim

§1 Name und Sitz

Der Verein wurde im Jahr 1978 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach am 15.01.80 unter der Nr. 342 eingetragen.

Der Verein führt den Namen Tennisclub Berkheim e.V.

  • Sitz des Vereins ist 88450 Berkheim/ Iller

 

§2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist es, vorrangig den Bürgern der Gesamtgemeinde Berkheim die Möglichkeit zur Ausübung des Tennissports zu geben und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessport-Bund e.V. WLSB und im Württembergischen Tennis Bund e.V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus
    • aktiven Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  • Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins und können die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen nutzen.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt, verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
  • Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

§7 Rechte des Mitglieds

  • Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Aktive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und alle Ehrenmitglieder sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht. Zur Wählbarkeit als Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB bedarf es jedoch der Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Nur die in § 7 Nr. 2 genannten Mitglieder sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt.
  • Eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes bei der Mitgliederversammlung und des aktiven Wahlrechts ist schriftlich erteilen.

 

§8 Pflichten des Mitglieds

  • Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

 

§9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Gebühren

  • Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Die Aufnahmegebühr ist zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres beginnt oder endet. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
  • Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
  • Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.
  • In sozialen Härtefällen kann auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.

 

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod
    • Austritt
    • Zahlungsrückstand gegenüber dem Verein von mehr als einem Jahr
    • Ausschluß gemäß §11
  • Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des ehemaligen Mitgliedes dem Verein gegenüber. Vorhandene Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben, unabhängig von einer Beendigung der Mitgliedschaft, bestehen.

 

§11 Disziplinarangelegenheiten

  • In folgenden Fällen kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen:
    • Bei Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen oder Verletzung der Interessen des Vereins.
    • Bei Nichtbefolgung der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane.
    • Bei unmittelbar mit dem Vereinsleben zusammenhängendem unehrenhaften Verhalten.
    • Bei grober Verletzung des sportlichen Anstandes.
    • Bei Schädigung des Ansehens, der Ehre oder des Vereinsvermögens.
  • Ordnungsmaßnahmen sind
    • Abmahnung
    • Zeitlich begrenztes Verbot einer Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
    • Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft.
  • Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Bevor eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird, ist das betreffende Mitglied vom Vorstand anzuhören.

 

§12 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
  • Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  • Voraussetzungen für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die aktive Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft im Verein.
  • Wiederwahl ist möglich

 

§13 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung muß innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
  • Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tage einberufen.
  • In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
    • Geschäftsbericht des Vorstandsvorsitzenden
    • Bericht des Vorstandes für Finanzen
    • Bericht des Vorstandes für den Sportbetrieb
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes für Finanzen
    • Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Satzungsänderungen
    • Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
    • Behandlung der Anträge
  • In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe und den in § 13.2 genannten Fristen.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen wird.
  • Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen in der Tagesordnung angekündigt waren.
  • Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§14 Vorstand

  • Dem Vorstand gehören folgende Personen an:
    • Vorstandsvorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Vorstand für Finanzen und 2. stellvertretender Vorsitzender
    • Vorstand für den Sportbetrieb und 2. stellvertretender Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Bis zu 5 Beisitzer, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und bei denen es sich ebenfalls um vollwertige Vorstandsmitglieder handelt.
  • Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind
    • der Vorstandsvorsitzende
    • der 1. stellvertretende Vorsitzende
    • der Vorstand für Finanzen
    • der Vorstand für den Sportbetrieb
  • Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es soll jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt werden.
  • Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Ausgaben werden in der Geschäftsordnung geregelt, wobei der Gesamtvorstand im Einzelfall über Ausgaben bis zu Euro 15.000,00 entscheiden kann.
  • Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands-Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
  • Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  • Für besondere Aufgaben können von jedem Vorstandsmitglied in seinem Ressort Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung und Tätigkeit müssen geregelt sein.
  • Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, so tritt der 1. stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Für den Fall, dass auch dieser vor der nächsten Mitgliederversammlung ausscheidet, ist vom Restvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke von Neuwahlen einzuberufen.
  • Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§15 Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
  • Sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
  • Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor den Vorstand unterrichten.
  • Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

 

§16 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

 

§17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  • Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden dem WTB, WLSB, einer öffentlichen Körperschaft oder einem Gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks.

 

§18 Datenschutz

Der TC Berkheim verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeits- arbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzverordnung.

1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung des Bundesdatenschutzgesetzes und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

  • Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
  • Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Vorname, Nachname, Geschlecht, Anschrift (Straße, Hausnummer PLZ, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlicher Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. die Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
  • Im Rahmen der Zugehörigkeit zum TCB werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diesen weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme an Medenspielen beantragen (Spielberechtigung) und an solchen teilnehmen.

3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

  • Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in Internetauftritten (Homepage) veröffentlicht und ggf. an die Presse weitergegeben.
  • Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter und Geburtsjahrgang.
  • Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
  • Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Vorstandschaft, der Trainer und der Gastwirte mit Vornamen, Nachnamen, Funktion, E-Mailadresse und Telefonnummer geführt.

4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach §26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung zugeordnet.

Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

  • Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Trainern und freiwilligen Helfern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
  • Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmer-listen, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen (z. B. zum Nachweis der Anwesenheit, zur Teilnahme an einem sportlichen Event) gilt nicht als eine solche Herausgabe.
  • Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

6 Verpflichtung auf Vertraulichkeit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben ( z.B. Vorstand, Trainer) sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogen Daten zu verpflichten.

7 Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel nur 4 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung  personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

8 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

  • Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich nur durch den Vorstand und den Administrator vorgenommen werden.
  • Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
  • Mannschaften und Gruppen bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z. B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstandes. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Mannschaften und Gruppen Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Vorstand weisungsbefugt ist . Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Vorstandes kann der Vorstand nach §26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstandes nach §26 BGB ist unanfechtbar.

9 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

  • Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.
  • Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen die Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

10 Inkrafttreten

Diese Datenschutzverordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 19.06.2020 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage / im Vereinsregister des Vereins in Kraft.

Auch bei uns gelten folgende Datenschutzbestimmungen:

Links zu anderen Anbietern

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Widerrufsrecht

Jedes Mitglied kann eine einmal erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Daten werden dann bei uns gelöscht. Falls es Fragen zur Verarbeitung der persönlichen Daten oder zum Thema Datenschutz allgemein gibt, kann man sich jederzeit an die Vorstandschaft wenden.